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Recht am eigenen Bild

McCoy
McCoy
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Folgender hypothetischer Sachverhalt:

Ein Musiker bewirbt eine seit Jahren stattfindende öffentliche, nicht-kommerzielle Jazzsession mit einem Veranstaltungshinweis auf Facebook. Diesem Veranstaltungshinweis fügt er ein Foto hinzu, auf dem neben ihm selbst noch andere professionelle Musiker abgebildet sind, die eben auf jener Jazzsession einige Jahre zuvor mit ihm zusammen öffentlich musizierten. Es sei der Fall angenommen, daß der Musiker die Erlaubnis des Fotografen habe, das Bild zu verwenden. Außerdem sei das gedachte Bild ohnehin schon seit mehreren Jahren an anderer Stelle im Internet jedem Interessierten öffentlich zugänglich. Das Foto sei auch nicht heimlich aufgenommen worden, sondern von einem Fotografen, der auch journalistisch tätig ist.

Könnten die abgebildeten Musiker das Verwenden des Bildes auf Facebook verbieten? Oder würde es sich bei diesem Foto z.B. um ein Bild eines Ereignisses der Zeitgeschichte handeln, um die abgelichteten Berufsmusiker, die im vorgestellten Fall auch alle seit mehreren Jahren im Rahmen der Jazzsession öffentlich auftreten, um Personen des Zeitgeschehens? Müßten in diesen Fällen die abgelichteten Personen überhaupt um ihre Einwilligung gebeten werden?

Viele Grüße,
McCoy
 
Eigenschaft
 
Als Fotograf im Nebenberuf und ohne eine Rechtsberatung zu geben: Grundsätzlich muss jede der abgebildeten Personen einer Veröffentlichung des Fotos zustimmen
Ausnahmen:
a) Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte
b) Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint und
c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen.

Sind die Bilder während einer Veranstaltung entstanden könnte c) zutreffen - allerdings ist dann auch das Hausrecht des Veranstalters zu berücksichtigen. Bestand hier keine Genehmigung kann es auch an dieser Stelle Probleme geben.
Dazu kommt dass die Einwilligung (Modell-Vertrag/Freigabe) IMMER vorher einzuholen ist.

Personen der Zeitgeschichte: Hier zählt die internationale Bekanntheit - die Blues-Combo die seit 15 Jahren im Ratskeller spielt zählt da nicht dazu - da müsste dann schon eine überregionale Bekanntheit innerhalb der Gesamtbevölkerung vorausgesetzt werden.

Ich hole mir immer die Freigabe.
 
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Es gibt auch sogenannte "relative Personen der Zeitgeschichte", die ebenfalls nur eingeschränkt ein Recht am eigenen Bild geltend machen können. Wenn die Musiker quasi zum Inventar gehören und sich dort seit Jahren selbst ins Rampenlicht stellen, scheint mir diese Einordnung auch nicht allzu abwegig.

Abgesehen davon gilt aber auch, dass Paragraphen selten geeignet sind, zwischenmenschliche Konflikte zu lösen. Wenn die Musiker dort schon so lange auftreten und das auch noch lange Zeit machen wollen, ist es vielleicht etwas ungeschickt, es sich durch Posten oder Nicht-Löschen-Wollen von einem Foto mit denen zu verscherzen.
 
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Wenn die Musiker dort schon so lange auftreten und das auch noch lange Zeit machen wollen, ist es vielleicht etwas ungeschickt, es sich durch Posten oder Nicht-Löschen-Wollen von einem Foto mit denen zu verscherzen.
Umgekehrt könnte es aber auch der Fall sein, daß der um Löschung fragende Musiker es sich durch einen nicht ganz angemessenen Tonfall bei der Löschungsanfrage mit dem Veranstalter der Session verscherzt hat und dieser ihn aus seinem Pool der für kommerzielle Auftritte in Frage kommenden Musiker streicht. :nix:
 
ich denke hier sind vor allem §22 und §23 KunstUrhG interessant:

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

Ich weiß nicht mehr wo ich das gehört oder gelesen hatte, aber ich meine, dass ein Musiker die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos seiner Auftritte nicht verweigern kann, da er sich bewusst auf eine Bühne begibt um gehört und gesehen zu werden (das könnte höchstens der Veranstalter mithilfe des Hausrechts).

Inwiefern mit diesen Aufnahmen aber geworben werden darf, und ob man diese Einwilligung einfach wiederrufen kann, kann ich leider nicht beantworten.
 
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Hm. Das entsprechende Bildnis könnte einem höheren Interesse der Kunst dienen, indem es als Werbung für eine Veranstaltung dient, an der zum einen niemand verdient, die aber zum andern als kostenlose Veranstaltung mir künstlersich hochwertiger, nichtkommerzieller, konzertanter Jazzmusik für ein möglichst breites Publikum beworben werden muß. Eigentlich ein musikpädagogisches und rein künstlerisches Anliegen.
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Aber wie ich sehe, geht es am Ende wiedermal um Spitzfindigkeiten spitzfindiger Winkeladvokaten, die am Ende an der ganzen Sache mehr verdienen, als die Künstler jemals verdient hätten.

Würde es in so einem Fall eigentlich ausreichen, wenn der veranstaltende Musiker auf dem beanstandeten Foto den reklamierenden Musiker einfach per Photoshop unkenntlich macht?
 
Genau so würde ich das machen - selbst wenn die abgebildete Person heute mündlich zustimmt kann das morgen anders sein. Deswegen werden auch im TV Personen oft verpixelt.....
 
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Nun - ich stehe auf dem Standpunkt dass man einem teuren Gerichtsverfahren aus dem Weg gehen sollte - selbst wenn man am Schluss Recht bekommt ist so ein Verfahren ein langer Weg der kostet nicht nur Geld sondern auch Nerven, Reputation und Zeit.
 
Das steht ja außer Frage. Es geht dem Sessionorganisator vielleicht nur darum, dem um Löschung Bittenden eine entsprechende Antwort geben zu können.
 
selbst wenn sich der Abgebildete im Ton vergriffen haben sollte, würde ich das Bild löschen und durch ein anderes ersetzen, Streitpunkt beseitigt. (Ich könnte mir ja auch vorstellen, dass ein Abgebildeter seine Meinung dazu ändert, mit was er da in Verbindung gebracht wird, - ohne Wertung. Dann sollte er auch die Möglichkeit haben, auf die Veröffentlichung seines Bildes Einfluss zu nehmen. Ob das realistisch ist oder m.d. aktuellen Rechtslage vereinbar ist, weiß ich natürlich nicht.
 
Nun - ich stehe auf dem Standpunkt dass man einem teuren Gerichtsverfahren aus dem Weg gehen sollte

Ich will auch niemanden dazu raten, wegen solcher Lappalien vor Gericht zu gehen, das bringt nicht viel außer Zeit- und Geldaufwand. Aber ich würde es denjenigen dann schon wissen lassen, dass ich nur aus Gefälligkeit lösche.
 
Genauso meine ich es auch, vor allem nachdem das Bild in gedachtem Fall ja schon schon seit Jahren unbeanstandet an einem anderen Ort veröffentlicht ist.

Aber um ihn das wissen zu lassen, muss man die Rechtslage wenigstens einigermassen kennen.

Danke für die aufschlussreichen Antworten.
McCoy
 
das Bild kennen sicherlich viele Menschen, ich würde in so einem Fall DEUTLICH SICHTBAR mit Bildbearbeitung z.B. einen Kopf von einem barockenen Engel drüberkopieren, oder einen Schlagenkopf, ...
So daß es dem recht entsprechend nicht sichtbar ist, wer ursprünglich abgebildet war, aber daß jeder weiß, wer gemeint ist, wenn er das Bild sieht - ich hätte da einen großen Ehrgeiz.
 
Was soll das bitte bringen? Da entsteht nur noch mehr böses Blut und ist meiner Meinung nach völlig unnötig.
Ich würde den Musiker auf dem Foto einfach verpixeln und gut ist.
 
Ich hatte auch mal miterlebt, dass sich ein Musiker darüber aufgeregt hat, dass es Fotos von ihm auf der Bühne bei einem Festival gab. Dabei waren 300 Leute anwesend von denen zig Leute Fotos gemacht haben und ziemlich offensichtlich mindestens drei Fotojournalisten in den vordersten Reihen mit unübersehbar großen Kameras sich um die besten Fotos kloppten. Da stellt sich dann auch die Frage, warum sich dieser Musiker überhaupt auf die Bühne stellt oder warum er sich nicht irgendwie vermummt hat, wenn ihn keiner auf der Bühne sehen soll. Der hat es sich deswegen dann auch verkniffen.
Was den hypothetischen Fall angeht, könnte man den Fotografen auch fragen, wenn er Gesicht verpixeln doof findet, ob er nicht irgendeinen Effekt aufs Bild photoshoppen kann, dass der Fokus auf den Personen liegt, die einverstanden waren. Ansonsten halt anderes Foto.
 
Ich denke die grundsätzliche Rechtssituation in solchen Fällen ist so:
  • Wenn im Vertrag oder separat kein Passus zu einer Einwilligung vorlag sieht es schlecht aus. Denn die Einwilligung hat der Veröffentlichende nachzuweisen. Wenn das nicht geht, weil nie eine Einwilligung separat festgehalten wurde - sorry, im Falle einer Klage würde es sehr gut für den Abgebildeten aussehen.
  • Selbst wenn eine Einwilligung vorlag kann man diese unter bestimmten Umständen widerrufen (§42 UrhG). Ob ein Gericht angegebene Gründe für ausreichend betrachtet kann man vorher nicht wissen, höchstens von anderen Urteilen ableiten oder im Einzelfall von einem Fachjuristen einschätzen lassen. Ich persönlich vermute, dass ein Austritt aus einer regelmäßig spielenden Combo und ein Zerwürfnis durchaus gute Chancen hat als "nicht zumutbar" gewertet zu werden.
  • Auf das Widerrufsrecht kann nicht wirksam verzichtet werden (z.B. in der Einwilligung), da kommt man also nicht herum.
  • Man kann in solchen Fällen mit "Ereignisse der Zeitgeschichte" argumentieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), aber das kommt darauf an, ob ein Gericht die Veranstaltung entsprechend beurteilt. Während "Bundeskanzler trifft russischen Präsidenten" da sehr klar ist, dürfte bei Situationen wie "lokales Jazzfestival" ein erhebliches Prozessrisiko bestehen.
Ergo: ich würde in einer solch hypothetischen Situation zusehen, dass ich mich mit jemandem einige (z.B. über neue Bedingungen für die Verwendung verhandeln) und wenn das nicht fruchtet ein neues Foto verwenden. Sonst bliebe nur zu hoffen, das nicht geklagt wird, denn ich denke die Erfolgsaussichten solcher Klagen wären eher hoch einzuschätzen.
 
Ich verstehe ja die Einwände zahlreicher Forumsmitglieder - der gesunde Menschenverstand flüstert da gerne etwas anders als das geltende Recht ins Ohr; ist aber nicht immer mit den Gesetzesbüchern in Einklang zu bringen.
Wie schon gesagt: Ich verpixle in solchen Fällen - schon um ganz einfach der Diskussion aus dem Weg zu gehen. Wer natürlich die Energie, das Geld und die Zeit aufbringen kann der kann das gerne anders machen - ich mach in meiner Freizeit lieber Musik............
 
Es ging in dem hypothetischen Fall nie darum, daß der Veröffentlichende das entsprechende Bild nicht löscht bzw. verpixelt. Daß er das tut, stand eigentlich nie in Frage. Die Frage war nur, ob er es de jure löschen muß.

Zum Beitrag von Murenius noch folgendes Zitat aus Wikpedia:

Wikipedia schrieb:
Veranstaltungen
Ausnahmen gibt es bei Veranstaltungen (Demonstrationen, Mitgliederversammlungen usw.). Hier müssen Teilnehmer damit rechnen, auch fotografiert zu werden. Hier geht es um das Geschehen und nicht um die Person an sich.
In einem Grundsatzurteil vom 28. Mai 2013 positionierte sich der Bundesgerichtshof zu Sportveranstaltungen (Az.: VI ZR 125/12):
„Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden.
Da sich die Teilnehmenden an sportlichen Wettkämpfen auf Foto- und Videoaufnahmen während des Wettbewerbs einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit eines Pressefotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes oder Turniers an.“
Um eine ähnliche Veranstaltung dürfte es sich doch bei einer öffentlichen Jazzsession handeln?

Vor ca. einem Jahr wurde z.B. ein Mieterfest einer Genossenschaft durch den Bundesgerichtshof als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft: https://www.wvr-law.de/bgh-keine-ve...urfte-bilder-vom-mieterfest-veroeffentlichen/

Viele Grüße,
McCoy
 
Wenn auf dem Bild noch 20 andere Personen zu sehen sind - kein Problem.
Sind aber nur wenige Personen auf dem Bild zu sehen denke ich nicht das dieses Grundsatzurteil anwendbar ist.

Es gibt auch Urteile, die das Verpixeln einer Person auf dem Gruppenbild eines Hochschulabschlußballs erzwungen haben; dito habe ich bei Fotos einer Karnevalsgarde erlebt (12 Personen) - hier lag von einer Person keine Modell-Release vor.
Ob bei der Veranstaltung noch 200 Personen im Publikum sitzen - es kommt drauf an was auf dem Bild zu sehen ist
 

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