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Ex-Sängerin verlangt Geld nach Austritt einer Band

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OWittmann
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Hallo Community!

Was könnte man machen, wenn die Sängerin aus der Band austritt, dann jedoch für die erstellten Songtexte & Melodien Geld verlangt? Dabei muss man bedenken, dass alle Mitglieder der Band an den Songs arbeiten. So entwirft der Bassist seine Bassline und die Sängerin verfasst ihre Texte oder auch Melodien.

Was meint ihr dazu?

schönen Gruß

Oliver
http://www.sunfox.rockt.es/
 
Eigenschaft
 
Die Frage ist doch nicht was ihr machen könnt, sondern was SIE machen kann.
Fordern kann ja erstmal jeder.
 
schenkt ihr doch die Songs und macht neue!
 
Fakt ist, dass einem Urheber für die Nutzung seiner Werke immer eine angemessene Vergütung zusteht, solange er sie nicht komplett gemeinfrei stellt. Haben mehrere Urheber gemeinsam ein Werk erschaffen, kann nicht einer der Miturheber den anderen die Nutzung so ohne Weiteres verweigern (das berührt aber den eben genannten Vergütungsanspruch nicht). Wenn in einem solchen Beispielfall die Sängerin Texte und Melodien schreibt und andere Bandmitglied etwa nur eine Basslinie, Akkordfolgen, etc., so ist es sogar gut möglich, dass die Sängerin alleinige Urheberin ist, denn urheberrechtlichen Schutz genießt auf Seiten der Musik v.a. oder ausschließlich die Melodie. Das kommt auf den Einzelfall an, ist aber vor allem im Bereich der U-Musik die Regel. Akkordfolgen oder Basslines erreichen nur in Ausnahmefällen eine genügende Schöpfungshöhe, um da relevant zu werden.

Sollte die Sängerin alleinige Urheberin sein, hätte sie natürlich sehr weitreichende Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrechte, die der Band das Leben sehr schwer machen könnten, wenn Letztere die Titel weiterhin verwenden will. Ist die Sängerin GEMA-Mitglied ist das noch relativ einfach, denn dann vergibt die GEMA für den Großteil der relevanten Nutzungen die Lizenzen und das zu festen Preisen und Bedingungen. Ist sie das nicht, wird es um ein Vielfaches schwieriger und die Band ist, über weite Strecken der Willkür der Sängerin ausgeliefert wenn wir von ihrer alleinigen Urheberschaft ausgehen. In so einem Fall wäre dann der Band dringend zu raten, sich möglichst im Vorfeld zu einigen. Trotz so einer Einigung bestünde dann aber immer noch erhebliches "Torpedierungspotential", so dass es im Einzelfall klüger sein könnte, "einfach" nicht mehr auf die Songs zurückzugreifen.

Ist die Sängerin nur Miturheberin, so bleibt zumindest der Anspruch auf angemessene Vergütung unverzichtbar bestehen. Über die GEMA geschähe diese automatisch, ohne GEMA muss sich die Band, der Veranstalter, etc., wer auch immer der Verwerter ist, da selbst kümmern.
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UranusEXP hat das natürlich schön geschildert.
Aber zunächst ging es ja mal um die Frage, ob die Sängerin so einfach Geld fordern kann.
Und wenn - keine Ahnung wie in diesem Fall die Sachlage ist - mit den Songs garkein wirkliches Geld verdient wird, sind solche Forderungen beispielsweise recht witzlos.

Natürlich hat sie sitzt sie rechtlich tendenziell am längeren Hebel. Aber ob sie diesen Hebel auch in Bewegung setzen will, muss ja zuerst mal sie entscheiden.
Bei ner Hobbykapelle wäre es wohl eher nicht zu erwarten.
 
Und wenn - keine Ahnung wie in diesem Fall die Sachlage ist - mit den Songs garkein wirkliches Geld verdient wird, sind solche Forderungen beispielsweise recht witzlos.

[...]

Aber ob sie diesen Hebel auch in Bewegung setzen will, muss ja zuerst mal sie entscheiden.
In unserem beispielhaften Fall geht es ja eindeutig um Forderung seitens der Sängerin. Das wird ja schon im Titel des Thread unmissverständlich klar. Natürlich kann die Sängerin nicht plötzlich für die bloße Existenz der Songs Geld verlangen. Für jegliche Nutzung die über den privaten Rahmen hinausgeht jedoch schon. Beispiele: Downloads, Streams und Hörproben auf der HP oder anderswo im Netz, Vervielfältigung auf CD, öffentliche Aufführung. Ob dabei Geld verdient wird ist unerheblich.
 
Die Unterscheidung verstehe ich. Und im Prinzip hab ichs auch ganz ähnlich gemeint.

Ich hab mich nur zunächst dran gestoßen, dass es im Eröffnungspost hieß, dass die Sängerin "für die erstellten Songtexte & Melodien Geld verlangt".
Da konnte ich mir eben nicht vorstellen, dass das so pauschal möglich ist.
Aber aus der weiteren Nutzung - wie von dir genannt: Downloads, CDs etc. - können sich natürlich Ansprüche ergeben.
 
sorry slim_g, aber du hast hier nix zum thema beigetragen sondern nur ziemlich unqualifizierte kommentare abgelassen.

die frage hat uranus exp mit seinem ersten beitrag bereits umfassend beantwortet, das bedarf keiner kommentierung
 
Wie hoch sollte/müßte/könnte die Vergütung für die Sängerin denn ausfallen ? Kann sie das selbst in gewissem Rahmen bestimmen ? Oder steht ihr rechtlich nur die Summe zu, die die GEMA ihr dafür zahlen WÜRDE ?

Akkordfolgen und beispielsweise Basslines erreichen selten die nötige Schöpfungshöhe, richtig. Aber wie ist das bei Songs, die ein bestimmtes Instrument extrem in den Vodergrund stellen ? Ein Beispiel fällt mir gerade nicht ein aber das gibts doch bestimmt.
 
Oder steht ihr rechtlich nur die Summe zu, die die GEMA ihr dafür zahlen WÜRDE ?

Genauso ist es, die Tarife der Verwertungsgesellschaften gelten automatisch als "angemessen" im Sinne des Gesetzes.

Aber wie ist das bei Songs, die ein bestimmtes Instrument extrem in den Vodergrund stellen ? Ein Beispiel fällt mir gerade nicht ein aber das gibts doch bestimmt.

Sowas wie das Lick von "Sweet Child of Mine" oder "Still Got The Blues"? :D
 
Wie hoch sollte/müßte/könnte die Vergütung für die Sängerin denn ausfallen ? Kann sie das selbst in gewissem Rahmen bestimmen ? Oder steht ihr rechtlich nur die Summe zu, die die GEMA ihr dafür zahlen WÜRDE ?
soweit ich weiß orientieren sich gerichte in ihren urteilen an den GEMA-tarifen. würde ich in diesem fall auch machen. angemessene vergütung bedeutet ja branchenüblich, und das sind die tarife der GEMA.

Akkordfolgen und beispielsweise Basslines erreichen selten die nötige Schöpfungshöhe, richtig. Aber wie ist das bei Songs, die ein bestimmtes Instrument extrem in den Vodergrund stellen ? Ein Beispiel fällt mir gerade nicht ein aber das gibts doch bestimmt.
kommt alles auf den einzelfall an, es gibt keine allgemeinen richtlinien. um ein gefühl für die sache zu bekommen müsstest du es halt mit tatsächlichen fällen vergleichen, was die entscheidenden kritierien in solchen fällen sind.


edit: zweiter sieger :D
 
Den einzigen Tipp den ich in Bezug "Recht" immer mal gebe bringe ich auch hier mal an: Redet doch mal miteinander. Gerade wenn es ums Hobby geht hat ja kaum jemand das Interesse sich vor Gericht wieder zu finden.

Ich vermute mal folgende Situation: Sängerin schreibt Texte die ihr persönlich durchaus was bedeuten, sie steigt aus der Band aus, wahrscheinlich auch nicht um Guten und will jetzt nicht dass ihr persönlicher Beitrag dort ohne sie weiter verwendet wird. Das ist imo auch unabhängig der Rechtslage auch vollständig verständlich, Sänger haben zu ihren selbstgeschriebenen Texten oft mehr Bezug als ein Instrumentalist zu einem Gitarrenriff.

Bietet ihr doch einfach an ihre Parts raus zu streichen wenn ihr die Songs an sich behalten wollt.


"Branchenüblich" bezahlen wenn - leider ebenso branchenüblich - nichts rein kommt wird denke ich keine Option sein.
 
Ich ergänze mal das Beispiel etwas:

Man findet eine neue Sängerin, zieht mit ihr von Gig zu Gig. Die Ex-Sängerin verlangt einen Teil der Gage und falls die Band irgendwann CD's mit den erstellten Liedern der Ex-Sängerin verkauft, möchte sie auch einen Anteil bekommen.

Bei Hobbybands, die gelegentlich Auftritte haben und nur die Gage für evtl. neues Equipment nutzen, wäre es in meinen Augen reine Geldgier, dann noch Geld zu verlangen.

Könnte man "einfach" den Text der Lieder ändern, um das Urheberrecht zu erlangen?


Schönen Gruß & Danke für die Antworten!
 
Könnte man "einfach" den Text der Lieder ändern, um das Urheberrecht zu erlangen?
Nach meinem Verständnis schon. Wenn man alles entfernt was direkt von ihr kommt dürfte sie keine Aktien mehr in den Songs haben.
 
Man findet eine neue Sängerin, zieht mit ihr von Gig zu Gig. Die Ex-Sängerin verlangt einen Teil der Gage und falls die Band irgendwann CD's mit den erstellten Liedern der Ex-Sängerin verkauft, möchte sie auch einen Anteil bekommen.

Bei Hobbybands, die gelegentlich Auftritte haben und nur die Gage für evtl. neues Equipment nutzen, wäre es in meinen Augen reine Geldgier, dann noch Geld zu verlangen.

Nochmal: Das ist egal, ob Hobbyband oder nicht. Wenn ihre Songs zur Aufführung kommen oder auf CD gepresst werden, hat sie Anspruch auf Vergütung. (und wenn sie Alleinurheberin ist und nicht in der GEMA, kann sie sogar jegliche Nutzung verbieten.) Bei einer CD lässt sich ja konkret der GEMA-Tarif ausrechnen (wenn alle Songs von ihr sind, 10 % vom Verkaufspreis, aber Mindestvergütung 62 Cent pro CD). Bei Auftritten ist das schon komplizierter, weil da ein Punktesystem dranhängt. Theoretisch müsste die Vergütung für die Urheberin aber unabhängig von der Gage sein, sondern sich an Zahl der Auftritte und Größe der Locations orientieren.

Könnte man "einfach" den Text der Lieder ändern, um das Urheberrecht zu erlangen?

Ja, aber dann muss das wirklich ein brandneuer Text sein. Wenn da nur kosmetische Umformulierungen stattfinden, gilt das nämlich nicht als neuer Text, sondern das ist dann eine "Bearbeitung", an der der Urheber wiederum immer noch Ansprüche hat und die sogar genehmigungspflichtig ist.
 
Ja, aber dann muss das wirklich ein brandneuer Text sein. Wenn da nur kosmetische Umformulierungen stattfinden, gilt das nämlich nicht als neuer Text, sondern das ist dann eine "Bearbeitung", an der der Urheber wiederum immer noch Ansprüche hat und die sogar genehmigungspflichtig ist.

...und natürlich nur, wenn die Melodie nicht von Ihr ist...
 
Bei einer CD lässt sich ja konkret der GEMA-Tarif ausrechnen (wenn alle Songs von ihr sind, 10 % vom Verkaufspreis, aber Mindestvergütung 62 Cent pro CD).

Hallo Beyme,
hast Du einen Link zu diesen Tarifen? Ich würde sie mir gern einmal anschauen, habe sie aber auf der GEMA-Seite nicht gefunden.
Vielen Dank! :)
 
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Ist die Sängerin nur Miturheberin, so bleibt zumindest der Anspruch auf angemessene Vergütung unverzichtbar bestehen. Über die GEMA geschähe diese automatisch, ohne GEMA muss sich die Band, der Veranstalter, etc., wer auch immer der Verwerter ist, da selbst kümmern.

Man könnte das (natürlich fiktive) Ansinnen der Sängerin auch so auslegen, dass Sie abgefunden werden will und im Gegenzug auf die Verwertungsrechte verzichten will.

Das geht nämlich durchaus, siehe hier:

§ 8 UrhG Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(...)
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Auch habe ich Zweifel, dass man so ohne weiteres zur Lösung des Problems einen Teil (hier Text) eines Werkes austauschen kann, denn aus Abs. 1 ergibt sich ja, dass sich die Anteile gerade nicht gesondert verwerten lassen. Die Miturheberschaft differenziert nicht mehr danach, wer den Text und wer die Musik geschrieben hat. In der Folge bleibt die Sängerin Miturheberin, auch wenn ein anderer Text aufgepfropft wird. Oder seht Ihr das anders?
 
Köttel;5265471 schrieb:
Man könnte das (natürlich fiktive) Ansinnen der Sängerin auch so auslegen, dass Sie abgefunden werden will und im Gegenzug auf die Verwertungsrechte verzichten will.

Das geht nämlich durchaus, siehe hier:

(...)
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Ja, auch das könnte die Motivation sein. Nur ist hier Vorsicht angebracht, den Laien verwirrt dieser "Verzicht auf Verwertungsrechte" fast zwangsläufig: Davon ist nämlich z.B. NICHT der Anspruch auf angemessene Vergütung betroffen! Auch nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht. Es geht dabei NUR darum, dass eine solcher verzichtender Miturheber nicht mehr jeder kleinsten Verbreitungshandlung etc. zustimmen muss und Ähnliches. So zumindest mein Kenntnisstand. Online-Quelle habe ich auf die Schnelle nur diese:

Der [Anmerkung von mir: auf seine Verwertungsrechte] verzichtende Urheber hat Anspruch auf angemessene Vergütung (§32c UrhG), die ihn jedenfalls finanziell nicht rechtlos stellt.

Peter Lutz - Grundriss des Urheberrechts

(da 10.3.4. - Verzicht)
Köttel schrieb:
Auch habe ich Zweifel, dass man so ohne weiteres zur Lösung des Problems einen Teil (hier Text) eines Werkes austauschen kann, denn aus Abs. 1 ergibt sich ja, dass sich die Anteile gerade nicht gesondert verwerten lassen. Die Miturheberschaft differenziert nicht mehr danach, wer den Text und wer die Musik geschrieben hat. In der Folge bleibt die Sängerin Miturheberin, auch wenn ein anderer Text aufgepfropft wird. Oder seht Ihr das anders?
Da gibt's in der Tat ein Problem. Da hatte ich oben Beyme kommentiert, ohne darüber nachzudenken, ob sein Vorschlag überhaupt praktikabel ist. Es handelt sich - wenn Text von Urheber A und Musik von Urheber B zusammenkommen - um ein sog. verbundenes Werk. Das heißt die beiden "Teilwerke'" dürfen nicht mehr so einfach getrennt werden. Da darf B z.B. auch nicht einfach neu texten (lassen). Selbst eine Insturmentalversion kann A unterbinden - falls A nicht GEMA-Mitglied ist, denn die hat er andernfalls befugt, das entsprechende Recht zu vergeben. Aber selbst dann bekommt A immer noch seinen Anteil an der GEMA-Ausschüttung.

Es zeigt sich, dass unser Beispiel wirklich interessant ist! Ich habe über so eine Fall-Konstellation mangels Relevanz für meine persönliche Praxis noch nie ausgiebig nachgedacht. Bemerkenswert ist ja hier auch, dass wir hier nicht ein typisches "Na hätt'ste mal vorher 'nen Vertrag gemacht"-Beispiel haben. Viele dieser Probleme ließen sich vertraglich gar nicht anders regeln, als es das UrhG vorschreibt.
 
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