Fakt ist, dass einem Urheber für die Nutzung seiner Werke immer eine angemessene Vergütung zusteht, solange er sie nicht komplett gemeinfrei stellt. Haben mehrere Urheber gemeinsam ein Werk erschaffen, kann nicht einer der Miturheber den anderen die Nutzung so ohne Weiteres verweigern (das berührt aber den eben genannten Vergütungsanspruch nicht). Wenn in einem solchen Beispielfall die Sängerin Texte und Melodien schreibt und andere Bandmitglied etwa nur eine Basslinie, Akkordfolgen, etc., so ist es sogar gut möglich, dass die Sängerin alleinige Urheberin ist, denn urheberrechtlichen Schutz genießt auf Seiten der Musik v.a. oder ausschließlich die Melodie. Das kommt auf den Einzelfall an, ist aber vor allem im Bereich der U-Musik die Regel. Akkordfolgen oder Basslines erreichen nur in Ausnahmefällen eine genügende Schöpfungshöhe, um da relevant zu werden.
Sollte die Sängerin alleinige Urheberin sein, hätte sie natürlich sehr weitreichende Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrechte, die der Band das Leben sehr schwer machen könnten, wenn Letztere die Titel weiterhin verwenden will. Ist die Sängerin GEMA-Mitglied ist das noch relativ einfach, denn dann vergibt die GEMA für den Großteil der relevanten Nutzungen die Lizenzen und das zu festen Preisen und Bedingungen. Ist sie das nicht, wird es um ein Vielfaches schwieriger und die Band ist, über weite Strecken der Willkür der Sängerin ausgeliefert wenn wir von ihrer alleinigen Urheberschaft ausgehen. In so einem Fall wäre dann der Band dringend zu raten, sich möglichst im Vorfeld zu einigen. Trotz so einer Einigung bestünde dann aber immer noch erhebliches "Torpedierungspotential", so dass es im Einzelfall klüger sein könnte, "einfach" nicht mehr auf die Songs zurückzugreifen.
Ist die Sängerin nur Miturheberin, so bleibt zumindest der Anspruch auf angemessene Vergütung unverzichtbar bestehen. Über die GEMA geschähe diese automatisch, ohne GEMA muss sich die Band, der Veranstalter, etc., wer auch immer der Verwerter ist, da selbst kümmern.